Corona-Impfpflicht in der Pflege ab dem 15. März 2022
Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Reha-Kliniken, Geburtshäusern sowie Angestellte des Rettungsdienstes sind ab dem 15. März 2022 verpflichtet, einen Nachweis über eine vollständige Corona-Schutzimpfung zu erbringen. Ist eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich, muss dies in Form eines ärztlichen Attestes bestätigt werden. Arbeitgeber:innen müssen das Gesundheitsamt informieren, sollten die benötigten Bescheinigungen der Arbeitnehmer:innen nicht vorliegen.
Sollten Sie nach dem 15. März 2022 ein neues Beschäftigungsverhältnis bei einer der betroffenen Einrichtungen beginnen, so ist die Einstellung bereits an einen Nachweis gebunden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich rechtzeitig vor Beginn Ihrer Qualifizierung um das Vorliegen einer vollständigen Corona-Schutzimpfung zu bemühen. Dies ermöglicht einen einwandfreien Beginn Ihres Praktikums und gewährleistet, dass Sie und Ihre Mitmenschen sowohl bei der Arbeit als auch beim gemeinsamen Lernen geschützt sind.
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