Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Privatkunden
Stand 23.12.2025
1) Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle geschlossene Teilnahmeverträge zwischen der quatraCare Gesundheitsakademie gGmbH, Hammer Steindamm 40-44, 22089 Hamburg (im Folgenden: „quatraCare“) und Privatkunden (Verbraucher). Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
2) Vertragsschluss
Das Vertragsverhältnis kommt durch Unterzeichnung des Teilnahmevertrags zustande. Mit Vertragsschluss erkennt der Kunde bzw. die Kundin diese AGB an.
3) Voraussetzungen der Teilnahme
Die Teilnahme an den Lehrgängen ist allen Bildungsinteressenten grundsätzlich möglich. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht jedoch nicht. Die quatraCare entscheidet über die Lehrgangsteilnahme nach eigenem Ermessen.
Sind bei abschlussorientierten Lehrgängen bestimmte Voraussetzungen zur Prüfungszulassung zu erfüllen, sind diese von dem Kunden bzw. der Kundin selbständig zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und nimmt der Kunde bzw. die Kundin dennoch an dem Lehrgang teil, entbindet dies nicht von der Zahlung der Lehrgangskosten.
4) Rechte und Pflichten der Kunden
Der Kunde bzw. die Kundin hat regelmäßig an allen Unterrichtsstunden teilzunehmen. Der Kunde bzw. die Kundin ist verpflichtet, die Anweisungen und Hinweise des pädagogischen Personals zu beachten.
Der Kunde bzw. die Kundin hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Dozenten/Raum/Lehrmethode
5) Lehrgangskosten / Zahlungsbedingungen
Die Lehrgangskosten umfassen alle anlässlich der Lehrgangsdurchführung entstehenden Kosten. Bei Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung.
Soweit im Teilnahmevertrag nicht anders vereinbart und keine anderslautende Ratenzahlungsvereinbarung besteht, sind die Lehrgangskosten monatlich im Voraus zu der im Teilnahmevertrag festgelegten Fälligkeit unter Angabe von Lehrgangsnummer und -namen auf das Konto der quatraCare zu entrichten.
6) Bescheinigungen
Die quatraCare stellt dem Kunden bzw. der Kundin auf Wunsch einen Nachweis über die Teilnahme aus. Sie enthält Angaben über Art, Dauer und Ziel/Inhalte der Qualifizierung.
Für Lehrgänge mit internen Abschlüssen wird ein Zertifikat erstellt. Dieses enthält Titel der Veranstaltung, Inhalte, Zeitraum und Anzahl der Unterrichtsstunden.
Bei Lehrgängen mit externen Abschlüssen erhält der Kunde bzw. die Kundin zusätzlich ein Zeugnis mit Leistungsbeurteilung.
7) Rücktritt
Die Kunden haben ein generelles Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach Vertragsabschluss, längstens bis 4 Wochen vor Beginn des Lehrgangs. Der Rücktritt ist mindestens in Textform (z.B. E-Mail) zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der quatraCare.
Tritt der Kunde bzw. die Kundin vom Vertrag zurück oder nimmt er/sie an dem vereinbarten Lehrgang nicht teil, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten, kann die quatraCare eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der freie Platz nicht durch einen anderen Kunden oder eine andere Kundin besetzt werden kann.
Die quatraCare kann den Schaden konkret berechnen oder nach ihrer Wahl einen pauschalierten Ersatzanspruch nach den nachfolgend dargelegten Konditionen geltend machen:
- Bei einem Rücktritt, der höchstens 4 Wochen vor dem Beginn des Lehrgangs erfolgt, ist eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 30,00 EUR zu zahlen.
- Bei einem Rücktritt, der zwischen 27 und 14 Tagen vor dem Beginn des Lehrgangs erfolgt, ist neben der Bearbeitungsgebühr eine Entschädigung i.H.v. 50 % der Lehrgangskosten zu zahlen.
- Bei einem Rücktritt, der mindestens 13 Tage vor dem Beginn des Lehrgangs oder später erfolgt oder bei einer Nichtteilnahme ohne erklärten Rücktritt, ist eine Entschädigung i.H.v. 100 % der Lehrgangskosten zu zahlen.
Der Kunde bzw. die Kundin hat die Möglichkeit, einen geringeren Schaden konkret darzulegen.
8) Kündigung
Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum festgelegten Lehrgangsende.
a) Kündigungsrecht der Kunden
Der Vertrag kann durch den Kunden bzw. die Kundin ordentlich nach den folgenden Fristen gekündigt werden:
- Lehrgänge, die modular aufgebaut sind: 14 Tage zum Ende eines Moduls
- Lehrgänge mit einer Dauer von über 3 Monaten: 6 Wochen erstmals zum Ende der ersten drei Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten drei Monate.
Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung der Kunden ausgeschlossen.
Auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wird hingewiesen.
Die Kündigung hat in Textform (z.B. E-Mail) zu erfolgen. Die Kündigung ist an das Kundencenter der quatraCare zu richten. Das pädagogische Personal ist nicht befugt, Kündigungen entgegen zu nehmen.
b) Kündigungsrecht der quatraCare
Die quatraCare kann den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
aa) der Kunde bzw. die Kundin trotz vorheriger Abmahnung wiederholt und gröblich gegen die Hausordnung oder gegen Weisungen bzw. Anordnungen des pädagogischen Personals verstößt.
bb) das Leistungsziel des Kunden bzw. der Kundin trotz vorheriger Abmahnung aufgrund von fortgesetzten Fehlzeiten oder anderen Gründen nach Beurteilung des jeweiligen Dozenten nachhaltig gefährdet ist.
9) Ausschluss vom Unterricht
Die quatraCare hat das Recht, den Kunden bzw. die Kundin aus wichtigem Grund von der weiteren Teilnahme am Unterricht mit sofortiger Wirkung vorübergehend auszuschließen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Kunde bzw. die Kundin gegen die Hausordnung verstößt oder den Unterricht nachhaltig stört. Das Kündigungsrecht der quatraCare nach § 8 lit. b) bleibt unberührt.
10) Absage und Änderung von Lehrgängen
Die quatraCare behält sich vor, Lehrgänge aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat – beispielsweise ein kurzfristiger Ausfall des Dozenten oder Nichterreichen der erforderlichen Teilnehmerzahl – abzusagen oder zu verschieben. Der Kunde bzw. die Kundin wird so rechtzeitig wie möglich informiert und erhält ein außerordentliches Kündigungsrecht. Bereits gezahlte Lehrgangskosten werden erstattet.
Die quatraCare behält sich weiterhin vor, den Umständen erforderliche Änderungen am Programm vorzunehmen sowie Dozenten im Krankheitsfall auszuwechseln, ohne dass sie dabei die wesentliche Beschaffenheit des jeweiligen Lehrgangs verändert. Bleibt der Gesamtzuschnitt des Lehrgangs gleich, so ist der Kunde bzw. die Kundin nicht berechtigt zum Rücktritt vom Vertrag, zur Minderung des Entgelts oder zur Forderung von Schadensersatz.
11) Lehrgangsunterbrechung und -urlaub
Lehrgänge können durch Urlaub unterbrochen werden. Bei Lehrgängen bis zu 6 Monaten besteht kein Anspruch auf Urlaub. Abweichungen sind im Einzelfall möglich. Der Umfang und die zeitliche Lage des Urlaubs sind mit dem Kostenträger vereinbart und werden im Lehrgangsplan bekanntgegeben.
12) Datenerhebung, Datenschutz
Die quatraCare verarbeitet im Interesse einer bedarfsorientierten Angebotsqualität die für die Vertragserfüllung notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden bzw. der Kundin. Dabei beachtet die quatraCare uneingeschränkt die Vorschriften zum Schutz dieser Daten, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Nach den Art. 13 und 14 der DS-GVO ist die quatraCare verpflichtet, den Kunden bzw. die Kundin über die Einzelheiten der Datenverarbeitung und der hierbei zustehenden Rechte zu informieren. Diese Informationen werden dem Kunden bzw. der Kundin mit dem Teilnahmevertrag bzw. der Anmeldebestätigung ausgehändigt. Weitere Informationen sind in der Datenschutzerklärung unter www.quatra-care.de/datenschutz zu finden.
13) Auskunftspflicht
Der/die Teilnehmende ist nach § 318 Abs. 2 SGB III bzw. § 61 Abs. 2 SGB II verpflichtet, der Agentur für Arbeit / dem Jobcenter und der quatraCare auf Verlangen bis zu 6 Monate nach Beendigung des Lehrgangs Auskünfte über den Eingliederungserfolg zu erteilen.
14) Haftung
Die quatraCare haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Einhaltung für das Erreichen des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), wird die Haftung auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden beschränkt. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
Bei Diebstahl oder Verlust von eingebrachten Gegenständen ist die Haftung ausgeschlossen.
Gegen Unfälle ist der Kunde bzw. die Kundin im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung der quatraCare versichert, soweit nicht eine andere gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zuständig ist.
15) Urheberrecht
Die quatraCare behält sich sämtliche Urheberrechte an den Unterlagen der Lehrgänge ausdrücklich vor. Kein Teil der Unterlagen darf ohne schriftliche Genehmigung der quatraCare reproduziert, verarbeitet, vervielfältigt oder zur öffentlichen Wiedergabe genutzt werden. Dies gilt auch für digitale Lernmaterialien, die über den e-Campus oder andere Plattformen bereitgestellt werden.
16) Schlussbestimmungen
Soweit Besonderheiten des Qualifizierungsverhältnisses durch diesen Vertrag nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsgrundsätze.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Unternehmenskunden –
Stand: 27.01.2026
1) Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle geschlossene Teilnahmeverträge zwischen der quatraCare Gesundheitsakademie gGmbH, Hammer Steindamm 40-44 (im Folgenden: „quatraCare“), und Unternehmen. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB. Abweichende Bedingungen des Unternehmens haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die quatraCare nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2) Vertragsschluss
Das Vertragsverhältnis kommt durch Unterzeichnung des Teilnahmevertrags zustande. Mit Vertragsschluss erkennt das Unternehmen diese AGB an.
3) Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Teilnahme von Beschäftigten des Unternehmens (im Folgenden „Beschäftigte“) an Seminaren, Fortbildungen, Umschulungen und ähnlichen Veranstaltungen der quatraCare (im Folgenden: „Lehrgänge“). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Teilnahmevertrag.
4) Voraussetzungen der Teilnahme der Beschäftigten
Die Teilnahme an den Lehrgängen ist allen bildungsinteressierten Beschäftigten des Unternehmens grundsätzlich möglich. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht jedoch nicht. Die quatraCare entscheidet über die Lehrgangsteilnahme nach eigenem Ermessen. Sind bei abschlussorientierten Lehrgängen bestimmte Voraussetzungen zur Prüfungszulassung zu erfüllen, sind diese vom Unternehmen selbständig zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und nimmt der bzw. die Beschäftigte des Unternehmens dennoch an dem Lehrgang teil, entbindet dies nicht von der Zahlung der Lehrgangskosten.
5) Pflichten der Unternehmen
Das Unternehmen hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten regelmäßig an allen Unterrichtsstunden teilnehmen. Das Unternehmen hat die Beschäftigten dahingehend zu belehren, dass diese verpflichtet sind, den Anweisungen und Hinweisen des pädagogischen Personals zu folgen. Es besteht kein Anspruch des Unternehmens oder der Beschäftigten auf einen bestimmten Dozenten/Raum/Lehrmethode.
6) Lehrgangskosten/Zahlungsbedingungen
Die Lehrgangskosten umfassen alle anlässlich der Lehrgangsdurchführung entstehenden Kosten. Die Lehrgangskosten sind monatlich im Voraus zu der im Teilnahmevertrag festgelegten Fälligkeit unter Angabe Namen der Teilnehmer:innen sowie des Veranstaltungstitels auf das Konto der quatraCare zu entrichten.
7) Bescheinigungen
Die quatraCare stellt den Beschäftigten auf Wunsch einen Nachweis über die Teilnahme aus. Für Lehrgänge mit internen Abschlüssen wird ein Zertifikat erstellt. Dieses enthält Titel der Veranstaltung, Inhalte, Zeitraum und Anzahl der Unterrichtsstunden. Bei Lehrgängen mit externen Abschlüssen erhält der bzw. die Beschäftigte zusätzlich ein Zeugnis mit Leistungsbeurteilung.
8) Rücktritt
Das Unternehmen hat ein generelles Rücktrittsrecht hinsichtlich einzelner oder mehrere Beschäftigte von 14 Tagen nach Vertragsschluss, längstens bis 6 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn.
Der Rücktritt ist mindestens in Textform (z.B. E-Mail) durch einen autorisierten Unternehmensvertreter zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der quatraCare. Der bzw. die Name(n) der/des Beschäftigten muss hierbei genannt werden.
Tritt das Unternehmen ganz oder teilweise vom Vertrag zurück oder nehmen ein oder mehrere Beschäftigte an dem vereinbarten Lehrgang nicht teil, ohne dass das Unternehmen insoweit vorher vom Vertrag zurückgetreten ist, kann die quatraCare eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der freie Platz nicht anderweitig besetzt werden kann.
Die quatraCare kann den Schaden konkret berechnen oder nach ihrer Wahl einen pauschalierten Ersatzanspruch nach den nachfolgend dargelegten Konditionen geltend machen:
Bei einem Rücktritt, der höchstens 6 Wochen vor dem Beginn des Lehrgangs erfolgt, ist eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 30,00 EUR pro Beschäftigte(r) zu zahlen.
Bei einem Rücktritt, der zwischen 41 und 14 Tagen vor dem Beginn des Lehrgangs erfolgt, ist neben der Bearbeitungsgebühr eine Entschädigung i.H.v. 50 % der Lehrgangskosten zu zahlen.
Bei einem Rücktritt, der mindestens 13 Tage vor dem Beginn des Lehrgangs oder später erfolgt oder bei einer Nichtteilnahme ohne erklärten Rücktritt, ist eine Entschädigung i.H.v. 100 % der Lehrgangskosten zu zahlen.
Das Unternehmen hat die Möglichkeit, einen geringeren Schaden konkret darzulegen.
9) Kündigung
Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum festgelegten Lehrgangsende.
a) Kündigungsrecht des Unternehmens
Der Vertrag kann durch das Unternehmen ganz oder teilweise ordentlich nach den folgenden Fristen gekündigt werden:
Lehrgänge, die modular aufgebaut sind: 14 Tage zum Ende eines Moduls;
Lehrgängen mit einer Dauer von über 3 Monaten: 6 Wochen erstmals zum Ende der ersten drei Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten drei Monate.
Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung des Unternehmens ausgeschlossen.
Auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wird hingewiesen.
Die Kündigung hat in Textform (z.B. E-Mail) zu erfolgen. Die Kündigung ist an das Kundencenter der quatraCare zu richten. Das pädagogische Personal ist nicht befugt, Kündigungen entgegen zu nehmen.
b) Kündigungsrecht der quatraCare
Die quatraCare kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
aa) ein oder mehrere Beschäftigte des Unternehmens trotz vorheriger Abmahnung wiederholt und gröblich gegen die Hausordnung oder gegen Weisungen bzw. Anordnungen des pädagogischen Personals verstoßen.
bb) das Leistungsziel ein oder mehrere Beschäftigte des Unternehmens trotz vorheriger Abmahnung aufgrund von fortgesetzten Fehlzeiten oder anderen Gründen nach Beurteilung des jeweiligen Dozenten nachhaltig gefährdet ist.
10) Ausschluss vom Unterricht
Die quatraCare hat das Recht, die Beschäftigten des Unternehmens aus wichtigem Grund von der weiteren Teilnahme am Unterricht mit sofortiger Wirkung vorübergehend auszuschließen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der bzw. die Beschäftigte gegen die Hausordnung verstößt oder den Unterricht nachhaltig stört. Das Kündigungsrecht der quatraCare nach § 8 lit. b) bleibt unberührt.
11) Absage und Änderung von Lehrgängen
Die quatraCare behält sich vor, Lehrgänge aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat – bspw. ein kurzfristiger Ausfall des Dozenten oder das Nichterreichen der erforderlichen Teilnehmerzahl – abzusagen oder zu verschieben. Das Unternehmen wird so rechtzeitig wie möglich informiert und erhält ein außerordentliches Kündigungsrecht. Bereits gezahlte Lehrgangskosten werden erstattet.
Die quatraCare behält sich weiterhin vor, den Umständen erforderliche Änderungen am Programm vorzunehmen sowie Dozenten im Krankheitsfall auszuwechseln, ohne dass sie dabei die wesentliche Beschaffenheit des jeweiligen Lehrgangs verändert. Bleibt der Gesamtzuschnitt des Lehrgangs gleich, so das Unternehmen nicht zum Rücktritt vom Vertrag, zur Minderung des Entgelts oder zur Forderung von Schadensersatz berechtigt.
12) Lehrgangsunterbrechung und -urlaub
Lehrgänge können durch Urlaub unterbrochen werden.
Bei Lehrgängen bis zu 6 Monaten besteht kein Anspruch auf Urlaub. Abweichungen sind im Einzelfall möglich. Der Umfang und die zeitliche Lage des Urlaubs werden im Lehrgangsplan bekannt gegeben.
13) Datenerhebung, Datenschutz
Die quatraCare verarbeitet im Interesse einer bedarfsorientierten Angebotsqualität die für die Vertragserfüllung notwendigen personenbezogenen Daten der Beschäftigten des Unternehmens. Dabei beachtet die quatraCare uneingeschränkt die Vorschriften zum Schutz dieser Daten insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Das Unternehmen ist verpflichtet, sicherzustellen, dass für die Verarbeitung der für die Vertragserfüllung notwendigen Daten eine Einwilligung der Beschäftigten besteht.
14) Haftung
Die quatraCare haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Einhaltung für das Erreichen des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), wird die Haftung auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden beschränkt. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
Bei Diebstahl oder Verlust von eingebrachten Gegenständen der Beschäftigten ist die Haftung ausgeschlossen.
Gegen Unfälle ist der bzw. die Beschäftigte bei der gesetzlichen Unfallversicherung der quatraCare versichert, soweit nicht eine andere gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zuständig ist.
15) Urheberrecht
Die quatraCare behält sich sämtliche Urheberrechte an den Unterlagen der Lehrgänge ausdrücklich vor. Kein Teil der Unterlagen darf ohne schriftliche Genehmigung der quatraCare reproduziert, verarbeitet, vervielfältigt oder zur öffentlichen Wiedergabe genutzt werden.
16) Schlussbestimmungen
Soweit Besonderheiten des Qualifizierungsverhältnisses durch diesen Vertrag nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsgrundsätze.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Der ausschließliche Gerichtsstand ist Hamburg.
